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Datum: 23.10.2020 19:12
Betreff: BLSV-Update zur Corona-Pandemie - Aktuelle Informationen - V14682
Sehr geehrte Damen und Herren Vereins-Vorsitzende,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Corona-Virus breitet sich in Bayern wieder deutlich aus und die Infektionszahlen steigen. Einige Regionen sind stärker betroffen als andere (Link zum RKI Dashboard). Für alle gilt aber das gleiche Ziel, den Lockdown und noch mehr Einschränkungen im öffentlichen Leben und im Sport weitestgehend zu vermeiden, immer unter der Beachtung der Gesundheit aller Sportlerinnen und Sportler.
Sport zu treiben und sich zu bewegen ist auch in der aktuellen Situation richtig und wichtig. Der BLSV möchte Einschränkungen für die Vereine vermeiden. Deshalb appellieren wir an Sie alle, die vorgegebenen Regeln strikt einzuhalten. Sportler können sich an Regeln halten und deshalb ist auch ein kontrollierter Sportbetrieb in den Vereinen unter Einhaltung aller Maßnahmen und Regeln möglich. Achten Sie aufeinander und übernehmen Sie Verantwortung für sich selbst und Ihre Mitglieder. Warnen, informieren und sprechen Sie mit Ihren Sportlerinnen und Sportlern!
Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kurz erklärt
Die aktuelle 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt bis einschließlich 08. November 2020. Neu in dieser Verordnung ist die Vorgehensweise nach dem Ampelprinzip (Link zur Corona-Ampel Bayerns). Ab einem 7-Tage-Inzidenz-Wert von 35, 50 bzw. 100 werden zusätzliche Maßnahmen durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet. Bei sehr hohen Werten bis hin zu einem faktischen Lockdown (z.B. aktuell im Landkreis Berchtesgaden). Die Maßnahmen betreffen vor allem das erweiterte Tragen der Masken, Sperrstunden und private Feiern. Die Regelungen zur Sperrstunde gelten analog für Vereins- und Sportheime mit Gastrobereichen. Ab einem Inzidenzwert von 100 werden Zuschauer auf max. 50 Personen begrenzt, bei Versammlungen, z. B. Mitgliederversammlungen, können max. 50 Personen teilnehmen.
In der aktuellen Verordnung hat sich für den organisierten Sport nicht allzu viel geändert. Wo immer möglich, halten Sie bitte den Abstand von 1,5 Metern ein und achten Sie vor allem in geschlossenen Räumen auf ausreichende Belüftung (siehe auch Rahmenhygienekonzept Sport).
Neu ist, dass für Zuschauer eine Maskenpflicht besteht. In geschlossenen Räumen gilt eine Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Für Zuschauer auf Stehplätzen gilt auch auf dem Stehplatz selbst eine Maskenpflicht, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt sind nur unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport zulässig. Dabei darf die Teilnehmerzahl in Kampfsportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, höchstens 20 Personen umfassen. Kontaktfreies Sporttreiben wie Gesundheitskurse oder Sportabzeichen sind ebenfalls erlaubt.
Bitte beachten Sie auch die unterschiedlichen Regelungen in den Landkreisen. Es ist möglich, dass für einzelne Landkreise abweichende Maßnahmen getroffen werden. Informationen dazu geben die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden / Gesundheitsämter bekannt.
Zu sportartspezifischen Regelungen informieren Sie sich bitte bei den jeweils zuständigen Sportfachverbänden. (Link zu den Kontakten der Sportfachverbände).
DOSB Hygiene-Standards
Eine Orientierung und Hilfe in der Entwicklung eigener Vereins-Standards und für Veranstaltungen bietet der DOSB mit seinen Hygiene-Standards des DOSB. Diese Hygiene-Standards richten sich an Vereine, Verbände und Veranstalter im Sport. Sie stehen in der Tradition der zehn DOSB-Leitplanken. Geprüft vom TÜV Rheinland als unabhängiger Prüfdienstleister sind diese Standards eine Orientierung für die Umsetzung vor Ort. Uns ist dabei völlig bewusst, dass an vielen Stellen bereits erprobte und funktionierende Hygiene-Konzepte existieren.
Weitere Informationen und Hilfsmittel
Der BLSV passt seine Handlungsempfehlungen und FAQs immer an die aktuellen Regelungen an. Für Vereine werden zudem wieder aktualisierte Musterplakate für Zuschauer zur Verfügung gestellt, um Gäste in Ihren Sportstätten zu den grundlegenden Regeln zu informieren.
All diese Dokumente und Hilfsmittel finden Sie wie gewohnt auf unserer Website unter:
www.blsv.de/coronavirus
Nur gemeinsam geht’s. Wir werden im BLSV alles tun, damit alle im organisierten Sport in Bayern die Corona-Pandemie gut überstehen. Wir wünschen allen die Kraft sich erneut gegen das Virus zu stemmen.
Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
BLSV Service-Center
Geschäftsfeld Vertrieb
Bayerischer Landes-Sportverband e.V.
Bayerische Sportjugend im BLSV e.V.
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
+49 89 15702 400
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Vertretungsberechtigter Vorstand (§ 26 BGB):
Jörg Ammon (Präsident), Peter Rzytki, Bernd Kränzle,
Harald Stempfer, Klaus Drauschke
#LebeDeinenSport
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Betreff: Teilöffnung der Olympiaregatta-Anlage
Wichtigkeit: Hoch
Liebe Vereinsvorstände,
zunächst hoffe ich, dass es Ihnen allen gut geht.
Wie gestern von Ministerpräsident Dr. Markus Söder bekanntgegeben, wird es im Bereich Individualsport einige Lockerungen geben, welche auch direkt unsere Anlage betreffen.
Ab Montag, den 11. Mai werden wir die Wasserfläche der Olympiaregatta-Anlage wieder für Ihre Sportlerinnen und Sportler öffnen.
Die Umkleiden, Duschen, Turnhalle, Kraftraum, etc. bleiben weiterhin geschlossen. Die WCs in Block A werden geöffnet.
Auf die gegebenen Sicherheitsabstände sind Ihre Mitglieder hinzuweisen, für die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften aus der Vierte(n) Bayerische(n) Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind die Mitglieder selbst verantwortlich.
Dazu möchte ich auch aus dem Newsletter des Bayerischen Innenministeriums zitieren:
„Physische Kontakte sind auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen und der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.“
Den entsprechenden § der Vierte(n) Bayerische(n) Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/
Darin finden Sie:
- 9 Sport
(1) 1Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. 2Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1.Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
2.Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
3.Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
4.kontaktfreie Durchführung,
5.keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6.konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7.keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8.Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9.keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
10.keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11.keine Zuschauer.
Sollte sich zeigen, dass der Andrang der Sportlerinnen und Sportler zu groß wird und die Einhaltung der oben geschriebenen Verordnungen nicht möglich ist, wäre aus meiner Sicht die Diskussion und Festlegung von Trainingsfenstern pro Verein sinnvoll.
Ich möchte an dieser Stelle auch Ihnen und Ihren Mitglieder recht herzlich für die vorbildliche Einhaltung der aktuellen Sperrung danken!
Mit freundlichen Grüßen / Kind Regards
OLYMPIAPARK MÜNCHEN GMBH
Leistungszentrum München Verwaltung